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Regelung zur Lieferung von Metallen und Metallwaren an unternehmerisch tätige Auftraggeber

Bestimmte Lieferungen von Metallen und Metallwaren fallen unter Reverse Charge nach §13b UStG Absatz 2 Nummer 11 Anlage 4 und sind, soweit an unternehmerisch tätige Auftraggeber geliefert wird, ohne Mehrwertsteuer zu berechnen.

Zwecks Entscheidung, ob nach dem Reverse-Charge-Verfahren abzurechen ist oder nicht, sind wir als leistender Unternehmer verpflichtet, jedes unserer Produkte „Laserzuschnitte“ nach vorgegebenen Kriterien in einen individuellen Zolltarif einzureihen, entsprechend dem jährlich überarbeiteten Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. (Wir hätten es uns auch einfacher gewünscht …)

Daten und Fakten

Zertifizierungen
ISO 9001
ISO 14001
Erstzertifizierung: Mai 1998

 

Werkseigene PK nach EN 1090
Mat.-Kennz. nach RL 2014/68/EU

Reverse-Charge-Verfahren